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   BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14   

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BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14 (https://dejure.org/2015,20533)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2015 - 7 B 23.14 (https://dejure.org/2015,20533)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 7 B 23.14 (https://dejure.org/2015,20533)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 Abs 2 S 1 WasG SN 2004, § 31 Abs 1 WHG, § 98 VwGO, § 412 ZPO
    Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Erneuerung einer Verrohrung durch den Grundstückseigentümer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 94 Abs 2 S 1 WasG SN 2004, § 31 Abs 1 WHG, § 98 VwGO, § 412 ZPO
    Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Erneuerung einer Verrohrung durch den Grundstückseigentümer

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Ertüchtigung der bestehenden Verrohrung auf Privatgrundstücken nach einem Hochwasser

  • rewis.io

    Vorlage prüffähiger Unterlagen zur Erneuerung einer Verrohrung durch den Grundstückseigentümer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur Ertüchtigung der bestehenden Verrohrung auf Privatgrundstücken nach einem Hochwasser

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 20.12.2011 - 7 B 43.11

    Wasserrechtliche Anordnung, die Regelungen der Anhänge zur Abwasserverordnung

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14
    Denn die Verfahrensrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26 und vom 9. März 2015 - 7 B 25.14 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

    In dieser Situation stand dem Kläger das prozessuale Mittel des unbedingten Beweisantrages (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Gebote, um die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts in Erfahrung zu bringen und bei einer Ablehnung dieses Antrags einen nach Auffassung des Gerichts unzulänglichen Vortrag mit einem neuen oder veränderten Beweisantrag nachzubessern (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14
    Die Tatsache, dass - wie hier ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8. April 2014 - ein solcher Beweisantrag nicht gestellt worden ist, ist nur dann unerheblich, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.).
  • BVerwG, 15.11.2012 - 7 C 1.12

    Bundesrechnungshof; Informationszugang; Behörde; Verwaltungstätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14
    Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - juris Rn. 16 und 18 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02

    Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14
    Des Weiteren unterliegt es revisionsgerichtlicher Überprüfung, ob der Landesgesetzgeber die rahmenrechtlichen Vorgaben eingehalten hat und ob die Vorinstanzen das Landesrecht bundesrechtskonform ausgelegt haben (BVerwG, Urteile vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 und vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 ).
  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14
    Des Weiteren unterliegt es revisionsgerichtlicher Überprüfung, ob der Landesgesetzgeber die rahmenrechtlichen Vorgaben eingehalten hat und ob die Vorinstanzen das Landesrecht bundesrechtskonform ausgelegt haben (BVerwG, Urteile vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 und vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 ).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14
    Denn für die Feststellung einer für den Hochwasserschutz gebotenen Dimensionierung der Verrohrung kam es nach dem insoweit maßgeblichen materiellen-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ; Beschluss vom 24. August 2006 - 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1 Rn. 28) hierauf nicht an.
  • BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11

    Saatgut; Organismus, gentechnisch veränderter; Aussaat; Freisetzung;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14
    Das ist dann der Fall, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 37 sowie Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12 und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 - ZfW 2013, 36 ).
  • BVerwG, 03.02.2010 - 7 B 35.09

    Aufklärungspflicht des Gerichts; Gutachten

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14
    Das ist dann der Fall, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 37 sowie Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12 und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 - ZfW 2013, 36 ).
  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 30.12

    Informationszugang; öffentlich-rechtlicher Rundfunk; Ausgestaltung der

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14
    Die Rüge der Nichtbeachtung von revisiblen Recht bei der Anwendung und Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht kann indes eine Zulassung der Revision allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1999 - 7 B 116.99 - juris Rn. 5 und vom 27. Mai 2013 - 7 B 30.12 - ZUM-RD 2013, 560 Rn. 6, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2012 - 7 BN 6.11

    Aufklärungsrüge; fehlender Beweisantrag; Erforderlichkeit eines weiteren

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2015 - 7 B 23.14
    Das ist dann der Fall, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn sich aus ihnen Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit der Gutachter ergeben oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 37 sowie Beschlüsse vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12 und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 - ZfW 2013, 36 ).
  • BVerwG, 17.11.2009 - 7 B 14.09

    Gewässer; Unterhaltungspflicht; Anlagen in und an Gewässern.

  • BVerwG, 21.02.2013 - 7 C 4.12

    Bundesrecht; Landesrecht; Verweisung; Bezugnahme; Rezeption; Anknüpfung;

  • BVerwG, 26.06.2013 - 7 B 42.12

    Auslegung eines Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb des

  • BVerwG, 10.09.1999 - 6 BN 1.99

    Nationalpark "Elbtalaue" gescheitert

  • BVerwG, 08.08.2012 - 7 B 1.12

    Nichtzulassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; grundsätzliche Bedeutung bei Fragen

  • BVerwG, 17.04.1996 - 4 B 284.95

    Wasserrecht: Gewässerunterhaltung aufgrund besonderer Rechtstitel

  • BVerwG, 09.03.2015 - 7 B 25.14

    Darlegung eines Verfahrensfehlers i.R. der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

  • BVerwG, 21.12.1999 - 7 B 116.99

    Rechtliche Einordnung eines Familienstipendiums als kirchliche Stiftung

  • BVerwG, 14.02.2022 - 1 B 49.21

    Mitberücksichtigung von Reintegrationsleistungen bei der Frage der

    Unabhängig von Beweisanträgen, die auf eine (weitere) Beweiserhebung etwa durch Einholung eines weiteren bzw. ergänzenden Gutachtens oder eines Obergutachtens gerichtet sind, kommt eine Verletzung der Aufklärungspflicht allenfalls dann in Betracht, wenn die bisherigen Gutachten und Erkenntnisquellen offen erkennbare Mängel enthalten, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder es um besonders schwierige Fachfragen geht, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 6 B 26.10 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 73 Rn. 5 und vom 15. Juli 2015 - 7 B 23.14 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 22.02.2018 - 9 B 26.17

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu der Frage des Erfordernisses

    Ferner muss aufgezeigt werden, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.; Beschluss vom 15. Juli 2015 - 7 B 23.14 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 48.21

    Feststellung von Abschiebungsverboten für Nigeria hinsichtlich der Frage der

    Unabhängig von Beweisanträgen, die auf eine (weitere) Beweiserhebung etwa durch Einholung eines weiteren bzw. ergänzenden Gutachtens oder eines Obergutachtens gerichtet sind, kommt eine Verletzung der Aufklärungspflicht allenfalls dann in Betracht, wenn die bisherigen Gutachten und Erkenntnisquellen offen erkennbare Mängel enthalten, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder es um besonders schwierige Fachfragen geht, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 6 B 26.10 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 73 Rn. 5 und vom 15. Juli 2015 - 7 B 23.14 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 21.12.2018 - 7 BN 3.18

    Abschöpfung von Marktlagengewinnen; Aufsuchung; Erdöl; Feldesabgabe;

    Wie in Bezug auf Verfahrensrügen gilt aber auch hier, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 7 B 23.14 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21

    Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in

    [vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 - 7 B 4/17 -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38, sowie die Beschlüsse vom 12.10.2010 - 6 B 26.10 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 73 Rn. 5 und vom 15. Juli 2015 - 7 B 23.14 - juris)] Derartige Mängel der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Gutachten von Heitfeld-Schetelig und von Prof. Wagner sind hier weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
  • OVG Sachsen, 03.09.2015 - 1 A 538/12

    Baunachbarstreit, Baugenehmigung, Außenbereich, Dorfgebiet, Geruchsimmissionen,

    Der Kläger und seine Ehefrau könnten nur ihre eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf die Wetterfahne schildern, ohne dass dies - wie oben ausgeführt - zu verwertbaren Daten der Windrichtung für die Ermittlung der Geruchsimmissionen auf dem klägerischen Grundstück führen könnte.27 Die Beweisanträge Nr. 2 und Nr. 3, mit denen der Kläger die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hinsichtlich der auf seinem Wohngrundstück hervorgerufenen Geruchsimmissionen bzw. der dort vorzufindenden Windverhältnisse beantragt hat, ist der Senat deshalb nicht gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO nachgegangen, weil er nicht zu erkennen vermag, dass die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit des im Verfahren eingeholten Gutachtens nicht gegeben sein könnten und dieses seinen Zweck nicht erfüllen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2015 - 7 B 23.14 -, juris Rn. 13).
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